Rechtsanwältin Dr. Veronika Frey

 

   

Kinder und Verträge

Kindern ist es faktisch möglich, selbst Verträge abzuschließen, ein Vertragsabschluss im Internet lässt sich mit wenigen Klicks durchführen. Wie können Eltern reagieren, wenn ihr Kind einen Vertrag abgeschlossen hat, den sie nicht wünschen?

Kinder, die noch keine 7 Jahre alt sind, können noch keinen wirksamen Vertrag abschließen. Beruft sich jemand auf einen Vertragsschluss mit einem noch nicht 7-jährigen Kind, kann auf das Alter und die Geschäftsunfähigkeit des Kindes verwiesen werden. 

Kinder zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig und können Verträge schließen, diese sind aber nur dann wirksam und müssen erfüllt werden, wenn die gesetzlichen Vertreter den Vertragsschluss genehmigen. Wollen die Eltern den Vertrag nicht genehmigen, dann sollten sie dies dem Vertragspartner eindeutig erklären. Mit Verweigerung der Genehmigung ist der Vertrag unwirksam, ist eine Genehmigung noch nicht verweigert und wird das Kind zwischenzeitlich volljährig, kann es den Vertrag selbst genehmigen. Keine Genehmigung ist erforderlich für Verträge, die dem Kind lediglich rechtliche Vorteile und keine Nachteile bringen oder wenn das Kind eine von ihm zu erbringende Zahlung mit Geld getätigt hat, das ihm zur freien Verfügung überlassen wurde (Taschengeld). Ist das Kind volljährig und soll der Vertrag nicht durchgeführt werden, kann möglicherweise ein Widerruf helfen, z.B. bei Vertragsabschluss über das Internet. Dieser muss dann vom Vollährigen selbst ausgesprochen werden.

 

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