Rechtsanwältin Dr. Veronika Frey

 

Kinderbonus

Der Kinderbonus, der im September und Oktober 2020 ausbezahlt wird, hat Auswirkungen auf die Höhe des in diesen Monaten zu zahlenden Kindesunterhalt.

Nach den derzeit vorliegenden Informationen (Hintergrundmeldung BMFSFJ v. 29.07.2020) wird der Kinderbonus wie folgt ausbezahlt:

Im September 2020: 200 €

Im Oktober 2020: 100 €

Derjenige Elternteil, der zu Barunterhalt verpflichtet ist, mindestens regelmäßig den Mindestunterhalt bezahlt und das staatliche Kindergeld nicht ausbezahlt bekommt, kann 50% des jeweils ausbezahlten Kinderbonus von seinem zu zahlenden Kindesunterhalt im September und Oktober 2020 in Abzug bringen.

Nach den Informationen des Familienministeriums gilt bei Mangelfällen eine etwas andere Regelung:

Wer regelmäßig weniger als den Mindestunterhalt bezahlt, soll in den Monaten September und Oktober seinen Zahlbetrag nicht um 50% des Kinderbonus reduzieren dürfen, sondern einen Betrag bezahlen, der sich wie folgt berechnet:

Mindestunterhalt minus 50% Kinderbonus = Zahlbetrag.

Unter diesen Betrag soll der Zahlbetrag des Unterhaltsverpflichteten durch die Berücksichtigung des Kinderbonus nicht absinken. Das hat zur Folge, dass in Mangelfällen der Kinderbonus nicht zu 50% angerechnet wird.

Für Kinder, deren Kindergeldberechtigung in 2020 vor September endete, soll die Auszahlung ebenfalls zeitnah und in 2 Raten erfolgen. Wie sich dies auf Unterhaltsansprüche auswirkt, muss im Einzelfall geklärt werden.

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